Schüler sind von der Testpflicht ausgenommen, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus vorliegt, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Test erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt und wenn keinerlei typischen Symptome einer Infektion vorliegen.
Stand: 12.05.2021